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Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen

Für die Haltung eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen und Gruppen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung.

Hunde anderer Rassen gelten erst dann als Kampfhunde, wenn die Kampfhundeeigenschaft durch die Ortspolizeibehörde festgestellt wurde.

Hinweis: Die Kampfhundeverordnung soll die Bevölkerung vor den Gefahren schützen, die von Kampfhunden ausgehen können. Deshalb ist die Haltung von Kampfhunden nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen.

Achtung: Wird Ihnen die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes erteilt, müssen Sie diese Erlaubnis oder eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis immer dabeihaben.

Stichwörter: Kampfhunde
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sbw2 Organisationseinheit(en)3 Lebenslage(n)

Haltung eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen

Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes müssen Sie die erforderliche Sachkunde besitzen. Das heißt, Sie müssen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, damit Sie Ihren Hund jederzeit so halten und führen können, dass von ihm keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde weisen Sie durch das Bestehen einer Prüfung nach.

Hinweis: Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich dabei jeweils nur auf den Hund, mit dem Sie den praktischen Teil der Prüfung abgelegt haben.

Stichwörter: Kampfhunde
Zur Leistung
sbw2 Organisationseinheit(en)3 Lebenslage(n)

Haltung eines Kampfhundes - Verhaltensprüfung beantragen

Wenn Sie einen Kampfhund halten oder halten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.

Die Erlaubnis benötigen Sie nicht, wenn die Kampfhundeeigenschaft Ihres Hundes widerlegt ist.

Zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft müssen Sie einen bereits vorhandenen Nachweis über eine bestandene Verhaltensprüfung vorlegen oder die Verhaltensprüfung beantragen.

In der Verhaltensprüfung werden der Grundgehorsam und das Verhalten Ihres Hundes in verschiedenen Situationen geprüft. Daneben werden die Ausrüstungsgegenstände für die Haltung des Hundes (Leine, Halsband beziehungsweise Brustgeschirr, Maulkorb) begutachtet.

Ausschlaggebend für das Bestehen der Prüfung ist das Verhalten des Hundes.

Beachten Sie folgende Hinweise:

  • Hunde der betroffenen Rassen gelten über einem Alter von 6 Monaten als Kampfhund. Die Anmeldung zur Prüfung hat gegebenenfalls rechtzeitig vorher zu erfolgen.
  • Wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, beschränkt sich die darüber auszustellende Bescheinigung auf die Feststellung, dass Ihr Hund aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft als Kampfhund besitzt.
  • Ist ihr Hund im Zeitpunkt der erfolgreich bestandenen Verhaltensprüfung noch nicht älter als 15 Monate, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter zwischen 15 und 18 Monaten erforderlich.
  • Erweist sich Ihr Hund trotz einer bestandenen Verhaltensprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderleglich als Kampfhund.
  • Hat Ihr Hund schon in einem anderen Land erfolgreich eine Prüfung abgelegt und ist die Kampfhundeeigenschaft dort durch amtliche Feststellung widerlegt worden, können Sie die vorhandene Bescheinigung bei der zuständigen Behörde vorlegen. Für Einzelheiten wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle.
Stichwörter: Kampfhunde
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sbw2 Organisationseinheit(en)3 Lebenslage(n)

Hausgeburt dem Standesamt melden

Wenn Sie Ihr Kind zu Hause geboren haben, dann müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.

Stichwörter: Anzeige (Geburt), Entbindungsmöglichkeit, Geburt, Meldung Arbeitgeber
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sbw1 Mitarbeiter3 Organisationseinheit(en)5 Lebenslage(n)

Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken

Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände erfüllt. So können zum Beispiel die folgenden Delikte vorliegen:

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Nachstellung (Stalking)
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte.

Rechtfertigungsversuche wie Alkohol, Stress, finanzielle Schwierigkeiten oder Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110.

Im Zuge von häuslicher Gewalt kann es neben strafrechtlichen Ermittlungen zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person

  • die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
  • sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.

Ein Wohnungsverweis wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen (neuerlichen) Gewalttat ausgesprochen.

Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen.
Das Annäherungsverbot gilt zum Beispiel für die Umgebung

  • der gemeinsamen Wohnung,
  • des Arbeitsplatzes des Opfers oder
  • des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder.

Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder die Person in Gewahrsam nehmen.

Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus

  • akuter polizeilicher Krisenintervention,
  • Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern,
  • konsequenter Strafverfolgung und
  • schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.
Stichwörter: Gewalt in der Familie, Opferschutz und Opferhilfe, Platzverweis
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sbw2 Organisationseinheit(en)8 Lebenslage(n)

Häusliche Grünabfälle entsorgen

Häusliche Grünabfälle können Sie entsorgen

  • durch Eigenkompostierung,
  • über ein Holsystem:
    • Bereitstellung von Laub und krautigem Material in einem speziellen "Laubsack" oder einer Gartenabfalltonne,
    • Bereitstellung von holzigem, bündelfähigem Material zur saisonal begrenzten Abholung im Rahmen einer separaten Gartenabfallabfuhr,
  • an einer örtlichen Sammelstelle (Grüngutsammelstelle, Wertstoffhof),
  • an einer Grünabfallkompostierungsanlage.

Grünabfälle sollten getrennt nach "krautig" und "holzig" gesammelt und erfasst werden.

Stichwörter: Abfallentsorgung, Abfallgebühren, Abfallkalender, Bioabfall-Entsorgung, Grünabfall-Entsorgung, Müllabfuhr
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sbw1 Organisationseinheit(en)4 Lebenslage(n)

Hundehaltung - Namensänderung mitteilen

Wenn Sie einen Hund halten und sich Ihr Name ändert, müssen Sie Ihren neuen Namen der zuständigen Behörde mitteilen.

Anlässe für eine Namensänderung können beispielsweise sein:

  • Heirat
  • Scheidung
  • Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Stichwörter: Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, Hundesteuer, Lebenspartnerschaft, Namensänderung, Namenswechsel, Scheidung
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sbw1 Mitarbeiter2 Organisationseinheit(en)3 Lebenslage(n)

Hundesteuer - Befreiung beantragen

Sie können sich in bestimmten Fällen von der Hundesteuer Ihrer Gemeinde befreien lassen.

Stichwörter: Hundesteuer, Steuer
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sbw1 Mitarbeiter2 Organisationseinheit(en)5 Lebenslage(n)

Hundesteuer - Ersatzmarke beantragen

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

Sie erhalten dann von der zuständigen Stelle eine Marke, die Sie am Hund sichtbar befestigen müssen.

Bei Verlust oder Unkenntlichkeit der Hundesteuermarke ist eine Ersatzmarke zu beantragen, um der Kennzeichnungspflicht nachzukommen.

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sbw1 Mitarbeiter2 Organisationseinheit(en)

Hundesteuer - Hund abmelden

Damit Sie nicht unnötig Steuern bezahlen, müssen Sie Ihren Hund in bestimmten Situationen abmelden.

Stichwörter: Abmeldung, Hundesteuer, Steuer, Umzug
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sbw1 Mitarbeiter2 Organisationseinheit(en)7 Lebenslage(n)

Hundesteuer - Hund anmelden

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Stichwörter: Anmeldung - Umzug, Hundesteuer, Steuer, Umzug
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sbw1 Mitarbeiter2 Organisationseinheit(en)7 Lebenslage(n)